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Kann man eine Mitgliedschaft im Verein ruhen lassen?

In manchen Lebenssituationen kann es sinnvoll sein, die aktive Mitgliedschaft in einem Verein vorübergehend auszusetzen – etwa bei längerer Krankheit, Auslandsaufenthalt oder beruflicher Abwesenheit. Ob und wie dies möglich ist, hängt von der Satzung des Vereins und der Zustimmung des Vorstands ab.


1. Gesetzliche Grundlage

Das deutsche Vereinsrecht (§§ 21 ff. BGB) regelt die Mitgliedschaft allgemein, schreibt jedoch keine Möglichkeit vor, eine Mitgliedschaft vorübergehend ruhen zu lassen. Eine solche Regelung ist Sache der Vereinssatzung oder muss individuell mit dem Vorstand vereinbart werden.


2. Begriff „Ruhen der Mitgliedschaft“

Wenn eine Mitgliedschaft ruht:

  • Das Mitglied nimmt vorübergehend nicht am Vereinsleben teil.

  • Oft entfällt während dieser Zeit die Mitzahlung der Beiträge oder sie wird reduziert.

  • Rechte und Pflichten können teilweise eingeschränkt sein (z. B. kein Stimmrecht, keine Nutzung von Vereinsangeboten).

Ruhen bedeutet also eine zeitlich befristete Aussetzung der Mitgliedschaft, nicht deren Beendigung.


3. Voraussetzungen für das Ruhen

  • Satzung prüfen: Manche Vereine regeln ausdrücklich, ob und unter welchen Bedingungen eine Mitgliedschaft ruhen kann.

  • Antrag beim Vorstand: In der Praxis muss das Mitglied einen Antrag stellen, der vom Vorstand genehmigt wird.

  • Befristung: Die Dauer des Ruhens sollte klar festgelegt sein (z. B. 6 oder 12 Monate).

  • Beitragspflicht: Die Satzung oder der Vorstand entscheidet, ob während der Ruhephase Beiträge reduziert oder ganz ausgesetzt werden.


4. Typische Gründe für eine Ruhezeit

  • Berufliche oder private Auslandsaufenthalte

  • Studium oder Praktika an anderen Orten

  • Längere Krankheit oder Rehabilitation

  • Familiäre Verpflichtungen, z. B. Elternzeit

Vereine zeigen in der Praxis oft Kulanz, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen.


5. Unterschiede zur Kündigung

  • Ruhen: Mitglied bleibt formal Teil des Vereins, Rechte und Pflichten werden zeitweise ausgesetzt.

  • Kündigung: Mitgliedschaft endet endgültig. Wer später wieder aktiv werden möchte, muss neu eintreten.


Fazit

Eine Mitgliedschaft kann nur dann offiziell ruhen, wenn die Satzung dies vorsieht oder der Vorstand dem Antrag zustimmt. Während der Ruhephase werden häufig Beiträge reduziert oder ausgesetzt, während bestimmte Rechte eingeschränkt sein können. Das Ruhen bietet eine flexible Lösung für Mitglieder, die vorübergehend nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen können, ohne ihre Mitgliedschaft komplett aufzugeben.

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