Ehrenamt und Steuern: Was Sie über steuerliche Vorteile und Pflichten im Ehrenamt wissen sollten

Ob als Trainerin oder Trainer im Sportverein, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr oder Schatzmeisterin in einem gemeinnützigen Verein – Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich ehrenamtlich. Dieses freiwillige Engagement ist unbezahlbar für die Gesellschaft, doch nicht immer steuerlich unbedeutend. Denn sobald Sie für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung oder kleine Vergütung erhalten, stellt sich die Frage: Wie wird das Ehrenamt steuerlich behandelt?
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie das Ehrenamt steuerlich eingeordnet wird, welche Freibeträge gelten, wann Sie eine Steuererklärung abgeben müssen und wie Sie Ihr Engagement optimal gestalten, um Steuervorteile zu nutzen.
1. Was zählt steuerlich als Ehrenamt?
Nicht alles, was gemeinnützig oder freiwillig erfolgt, gilt automatisch als ehrenamtliche Tätigkeit im steuerlichen Sinne. Das Steuerrecht kennt eine klare Definition.
Sie üben ein Ehrenamt im steuerrechtlichen Sinn aus, wenn Sie:
- für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation tätig sind,
- Ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse erfolgt (z. B. in einem Sportverein, einer Schule, Kirche oder Feuerwehr),
- Sie dabei nicht hauptberuflich tätig sind,
- und für Ihr Engagement keine oder nur geringe Vergütungen erhalten.
Typische Beispiele sind Trainerinnen und Trainer im Sportverein, Betreuende im Jugendbereich, Chorleiter, Vereinsvorstände, Schiedsrichterinnen oder Helferinnen im Sanitätsdienst.
Entscheidend ist, dass Ihre Tätigkeit nebenberuflich erfolgt und nicht der Gewinnerzielung dient.
2. Ehrenamt und Steuern: Die rechtliche Grundlage
Die steuerliche Regelung des Ehrenamts ist im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt, insbesondere in:
- § 3 Nr. 12 EStG (Ehrenamtspauschale)
- § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale)
Beide Vorschriften befreien bestimmte Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu einer festgelegten Höhe von der Einkommensteuer. Sie müssen die Beträge zwar in der Steuererklärung angeben, sie bleiben aber bis zu einem bestimmten Limit steuerfrei.
3. Die Ehrenamtspauschale – 840 Euro steuerfrei pro Jahr
Die Ehrenamtspauschale ist für alle gedacht, die sich ehrenamtlich engagieren, ohne pädagogisch oder betreuend tätig zu sein.
Voraussetzungen
Sie können die Ehrenamtspauschale nutzen, wenn:
- Sie für eine gemeinnützige oder öffentliche Einrichtung tätig sind,
- es sich nicht um Ihren Hauptberuf handelt,
- und Sie keinen Arbeitslohnanspruch gegenüber dem Verein oder der Einrichtung haben.
Höhe und steuerliche Wirkung
Seit 2021 beträgt die Ehrenamtspauschale 840 Euro jährlich (zuvor 720 Euro). Diese Einnahmen bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie den Betrag nicht überschreiten.
Beispiel:
Sie sind Schriftführerin in einem Verein und erhalten dafür 600 Euro im Jahr. Diese Vergütung ist vollständig steuerfrei. Sie müssen sie zwar in Ihrer Steuererklärung angeben, sie wird aber nicht versteuert.
Beachten Sie: Die Ehrenamtspauschale steht pro Person zu – nicht pro Tätigkeit. Wenn Sie mehrere Ehrenämter ausüben, können Sie den Freibetrag also insgesamt nur einmal jährlich in Anspruch nehmen.
4. Die Übungsleiterpauschale – 3.000 Euro steuerfrei pro Jahr
Die Übungsleiterpauschale ist die bekannteste Steuervergünstigung für Ehrenamtliche. Sie richtet sich an Personen, die pädagogische, betreuende, unterrichtende oder pflegerische Aufgaben übernehmen.
Voraussetzungen
Sie können die Übungsleiterpauschale nutzen, wenn Sie:
- Menschen unterrichten, anleiten oder betreuen,
- für eine gemeinnützige Organisation, Kirche oder öffentliche Einrichtung tätig sind,
- und Ihre ehrenamtliche Arbeit nebenberuflich ausführen (nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeitstelle).
Beispiele:
- Trainerin oder Trainer im Sportverein,
- Chorleiterin oder Musiklehrer in einer Kirchengemeinde,
- Jugendgruppenleiter oder Betreuer in der Lebenshilfe,
- Nachhilfelehrerin in einem gemeinnützigen Bildungsprojekt.
Höhe
Seit 2021 sind 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei (zuvor 2.400 Euro). Nur Beträge, die über dieser Grenze liegen, müssen versteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf diese Einnahmen nicht an.
Beispiel:
Erhalten Sie als Fußballtrainer 2.800 Euro im Jahr, ist der Betrag vollständig steuerfrei.
Verdienen Sie 3.500 Euro, sind 3.000 Euro steuerfrei, 500 Euro steuerpflichtig.
5. Beide Pauschalen kombinieren – das ist erlaubt
Sie dürfen die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale gleichzeitig nutzen – allerdings nur für unterschiedliche Tätigkeiten.
Ein Beispiel:
Sie trainieren im Sportverein eine Jugendmannschaft und sind zusätzlich als Kassiererin im selben Verein tätig. Dann können Sie 3.000 Euro (Übungsleiterpauschale) für Ihre Trainertätigkeit und 840 Euro (Ehrenamtspauschale) für Ihre Vorstandsarbeit steuerfrei erhalten.
Für ein und dieselbe Tätigkeit dürfen Sie die Freibeträge nicht kombinieren. Wichtig ist also, dass die Aufgabenbereiche klar voneinander getrennt sind.
6. So geben Sie Ihr Ehrenamt in der Steuererklärung an
Auch wenn Ihre Einnahmen unterhalb der Freibeträge liegen, empfiehlt es sich, diese korrekt in Ihrer Steuererklärung anzugeben. So vermeiden Sie Rückfragen des Finanzamts.
Schritt-für-Schritt:
- Einnahmen erfassen
Tragen Sie Ihre Aufwandsentschädigungen in der „Anlage N“ (nichtselbstständige Tätigkeit) oder „Anlage S“ (selbstständige Tätigkeit) ein – je nachdem, wie Ihr Engagement organisiert ist.
Der Verein oder Träger sollte Ihnen eine Bescheinigung über die gezahlten Beträge ausstellen. - Freibetrag berücksichtigen
Geben Sie an, ob Sie die Übungsleiterpauschale (3.000 Euro) oder die Ehrenamtspauschale (840 Euro) in Anspruch nehmen.
Nur der Teil oberhalb des Freibetrags ist steuerpflichtig. - Ausgaben absetzen
Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit eigene Ausgaben hatten (z. B. Fahrtkosten, Material, Fortbildungen), können Sie diese als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.
Wenn Ihre Aufwendungen höher sind als Ihre Einnahmen, können Sie unter Umständen sogar einen steuerlich anerkannten Verlust absetzen.
7. Fahrtkosten, Auslagen und Sachzuwendungen
Neben den Pauschalen können Sie auch Erstattungen und Sachleistungen erhalten, die steuerfrei bleiben – sofern sie tatsächliche Aufwendungen abdecken.
Fahrtkosten
Wird Ihnen eine pauschale Fahrtkostenerstattung gezahlt (z. B. 0,30 Euro pro Kilometer zwischen Wohnung und Einsatzort), ist diese in der Regel steuerfrei, solange sie die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt.
Auslagenersatz
Wenn Sie im Auftrag des Vereins Ausgaben tätigen (z. B. Materialeinkäufe) und sich diese erstatten lassen, sind diese Erstattungen nicht steuerpflichtig, da sie lediglich Ihre Auslagen ersetzen.
Sachzuwendungen
Kleine Präsente oder Gutscheine sind als Aufmerksamkeit erlaubt, solange sie nicht regelmäßig und nicht erheblich im Wert sind. Bei regelmäßig gewährten Sachleistungen kann das Finanzamt sie allerdings als steuerpflichtigen Arbeitslohn werten.
8. Minijob und Ehrenamt gleichzeitig?
Ein Ehrenamt ist grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis. Dennoch ist es möglich, gleichzeitig einen Minijob und ein Ehrenamt auszuüben, sofern die Tätigkeiten getrennt sind.
Beispiel:
Sie arbeiten als Hausmeisterin auf Minijob-Basis für eine Kirchengemeinde (520 Euro monatlich) und engagieren sich zusätzlich als ehrenamtlicher Jugendtrainer in einem Sportverein. Beide Tätigkeiten sind unabhängig voneinander – steuerlich also unproblematisch.
Wichtig ist, dass Ihre ehrenamtliche Tätigkeit nicht als „verdecktes Arbeitsverhältnis“ erscheint. Wenn Sie regelmäßig bezahlt werden und Weisungen des Arbeitgebers befolgen müssen, kann das Finanzamt von einer Beschäftigung ausgehen – dann sind Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig.
9. Wenn Sie die Freibeträge überschreiten
Überschreiten Sie den jeweiligen Freibetrag (840 bzw. 3.000 Euro), müssen Sie den übersteigenden Betrag als Einkommen versteuern. Die Steuerfreiheit gilt also nur bis zur Grenze.
Beispiel:
Sie erhalten als Trainer 3.500 Euro Aufwandsentschädigung im Jahr.
→ 3.000 Euro bleiben steuerfrei,
→ 500 Euro müssen Sie als Einkommen versteuern.
Auf diese Weise wird nur der Mehrbetrag steuerlich berücksichtigt.
10. Mehrere Tätigkeiten und Vereine – was ist erlaubt?
Wenn Sie in verschiedenen Organisationen unterschiedliche Aufgaben übernehmen, dürfen Sie mehrere Freibeträge gleichzeitig nutzen.
Beispiel:
Sie unterrichten als Musiklehrerin in einer Kirchengemeinde (Übungsleiterpauschale) und sind zusätzlich ehrenamtliche Kassenprüferin in einem Sportverein (Ehrenamtspauschale).
Dann können Sie beide Pauschalen kombinieren – 3.000 Euro plus 840 Euro steuerfrei.
Üben Sie jedoch dieselbe Tätigkeit (z. B. als Trainer) in mehreren Vereinen aus, gilt die Übungsleiterpauschale nur einmal, da sie personenbezogen ist.
11. Sozialversicherung: Keine Beiträge im Ehrenamt
Einnahmen, die unter die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale fallen, sind nicht sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, Sie und der Verein müssen keine Beiträge zur Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung zahlen.
Sobald Ihr Engagement aber regelmäßig vergütet wird und über die Freibeträge hinausgeht, kann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. In diesem Fall sollten Sie oder Ihr Verein rechtzeitig steuerlichen Rat einholen.
12. Besonderheiten für bestimmte Ehrenämter
Einige Ehrenämter unterliegen speziellen steuerlichen Regelungen:
- Kommunalpolitische Funktionen: Ratsmitglieder und Ortsbeiräte erhalten meist steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach Landesrecht.
- Freiwillige Feuerwehr: Für sie gelten zusätzliche kommunale Regelungen; Entschädigungen sind häufig steuerfrei, sofern sie den tatsächlichen Aufwand decken.
- Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter: Wenn sie für einen gemeinnützigen Verein tätig sind, können sie die Übungsleiterpauschale anwenden.
13. Ehrenamt und Steuern bei Rentnerinnen und Rentnern
Auch im Ruhestand können Sie sich engagieren – die steuerlichen Vorteile gelten uneingeschränkt. Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale können Sie unabhängig von Ihrer Rente in Anspruch nehmen.
Die steuerfreien Beträge haben keinen Einfluss auf Ihre Rentenzahlung. Erst Einnahmen, die die Freibeträge übersteigen, sind steuerpflichtig. In den meisten Fällen bleibt das Ehrenamt für Rentnerinnen und Rentner also steuerlich unkompliziert.
14. Praktische Steuertipps für Ehrenamtliche
- Führen Sie Aufzeichnungen: Notieren Sie erhaltene Zahlungen, Fahrtkosten und Auslagen – das erleichtert den Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
- Bewahren Sie Belege auf: Quittungen über Arbeitsmaterialien oder Fahrtkosten sollten Sie sammeln.
- Schriftliche Vereinbarung: Lassen Sie sich Ihr Engagement schriftlich bestätigen – idealerweise mit Angabe der Pauschale.
- Freibetrag eintragen lassen: Sie können beim Finanzamt einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte vermerken lassen, wenn Sie regelmäßig Einnahmen aus Ehrenamt erhalten.
- Mehrere Tätigkeiten klar trennen: Wenn Sie verschiedene Ehrenämter haben, trennen Sie organisatorisch und buchhalterisch die Einnahmen.
15. Fazit: Ehrenamt lohnt sich – gesellschaftlich und steuerlich
Ein Ehrenamt stärkt das gesellschaftliche Miteinander – und der Staat belohnt diese Bereitschaft mit steuerlichen Vorteilen. Die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro sowie die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 Euro ermöglichen es Ihnen, Ihre Aufwandsentschädigungen steuerfrei zu erhalten.
Solange Sie die Voraussetzungen kennen und Ihre Einnahmen transparent dokumentieren, bleibt Ihr Engagement nicht nur sinnstiftend, sondern auch steuerlich vorteilhaft.
