Vereinsgründung


Veröffentlicht am 22. Februar 2023 von Alexander Süß
Vereinsgründung - Infos

Sie möchten einen Verein gründen?

Welche Punkte sind unter anderem bei einer Vereinsgründung (Idealverein, § 21 BGB) zu beachten?

Diese können hier nur beispielhaft dargestellt werden, da die Beschreibung aller möglichen Probleme und Fragestellungen im Vereinsgründungsprozess im Voraus nicht möglich ist, sondern diese vielmehr erst im Vorfeld oder während der Gründung augenfällig werden.

Vereinsgründung

Die Gründung eines (gemeinnützigen) eingetragenen Vereins vollzieht sich grundsätzlich in folgenden Schritten

  • Erstellung der Satzung
  • Vorabprüfung der Satzung durch Finanzamt und Amtsgericht
  • Durchführung der Gründungsversammlung
  • Notarielle Beglaubigung (in Hessen durch das Ortsgericht möglich) der Unterschriften der Vorstandsmitglieder für die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister
  • Vorlage der Satzung und des Registerauszuges beim zuständigen Finanzamt zum Antrag auf Feststellung der satzungsgemäßen Gemeinnützigkeit

Vereinssatzung

Im ersten Schritt wird die Vereinssatzung entworfen. Die Vereinssatzung stellt das Grundgesetz eines Vereins dar und regelt alle grundlegenden Punkte. §§ 57, 58 BGB schreiben im Übrigen nur Mindesterfordernisse und Sollinhalt der Satzung vor und lassen Spielraum für eine individuelle Gestaltung.

In diesem Zusammenhang ist generell zu beachten, dass eine genaue Anpassung der Satzung an die Ziele, an den Zweck und an die Organisationsstruktur des zukünftigen Vereins erforderlich ist. Im ersten Schritt wird mithin geklärt, wie die zukünftige Vereinsarbeit aussehen soll und im zweiten Schritt wird dies zweckmäßig und rechtlich einwandfrei in der Satzung umgesetzt.

Gemeinnützigkeit

Ist Ziel die Gründung eines gemeinnützigen Vereins, so ist besondere Sorgfalt darauf zu legen, dass der in der Satzung im einzelnen darzustellende Vereinszweck „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung“ verfolgt. In den §§ 52 und 53 AO finden sich die entsprechenden Regelungen dazu. Eine sorgfältige Erstellung der Satzung in diesem Punkt kann unnötige Rückfragen des Finanzamtes und damit einhergehende Zeitverzögerungen im Gründungsprozess vorbeugen.*

Vorstand

Ein weiterer wichtiger Punkt, der in der Satzung geregelt wird, ist die Zusammensetzung des Vorstands.

Das Bürgerliche Gesetzbuch macht insoweit hinsichtlich der Anzahl der Vorstandsmitglieder keine Vorschriften. Es würde sogar nach dem Gesetz eine Person genügen, was in der Praxis jedoch kaum empfehlenswert sein dürfte.

Es ist jeweils bezogen auf die konkrete Ausrichtung des Vereins zu prüfen, aus wie vielen Mitgliedern der Vorstand zweckmäßiger Weise bestehen sollte. Hierbei ist dann auch eine Unterscheidung zwischen dem sogenannten Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB, welcher den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen hin vertritt, und dem sogenannten Gesamtvorstand (darin sind alle Vorstandsmitglieder enthalten) zu machen. Auch ist zu regeln, ob die Vorstandsmitglieder oder einige von ihnen ehrenamtlich oder gegen Vergütung tätig sein sollen.

Vereinsgeschäftführer*in?/Hauptamtlicher Vorstand?

Soll ein/eine Vereinsgeschäftsführer*in die Geschäfte des Vereins führen? Eventuell auch als besonderer/e Vertreter*in gemäß § 30 BGB oder ein hauptamtlicher Vorstand? Dies ist in der Satzung zu regeln.

Weitere Regelungen

Alle anderen Regelungen der Satzung wie beispielsweise Name des Vereins, Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge und Anfallberechtigung bei Auflösung des Vereins, müssen ebenfalls individuell betrachtet und geregelt werden.

Vorabprüfung

Der Satzungsentwurf sollte sodann im nächsten Schritt an das Amtsgericht und das Finanzamt zur Vorabprüfung übersandt werden, damit in der späteren Gründungsversammlung eine auch insoweit geprüfte Satzung beschlossen werden kann und keine nachträglichen Änderungen erforderlich werden. Das Finanzamt wird die Satzung hinsichtlich Gemeinnützigkeitsrecht überprüfen und das Amtsgericht, ob die Satzung den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht und in sich nicht widersprüchlich ist. Sollten die beiden Behörden Änderungsbedarf erkennen, so werden sie dies mitteilen und die Satzung ist entsprechend anzupassen. Leider nicht alle Amtsgerichte führen eine Vorabprüfung durch.

*

Gründungsversammlung

Wenn sowohl das Amtsgericht als auch das Finanzamt die Satzung bestätigt haben, steht als nächster Schritt die Gründungsversammlung an. In der Gründungsversammlung wird u.a. die Vereinssatzung beschlossen und der Vorstand gewählt. Hierbei wird ein Gründungsprotokoll nebst Anwesenheitsliste erstellt. Die Vereinssatzung muss von mindestens sieben geschäftsfähigen Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden.

Eintragung in das Vereinsregister

Im Anschluss an die erfolgreiche Durchführung der Gründungsversammlung wird die Eintragung in das Vereinsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht in notariell beglaubigter Form angemeldet. In Hessen kann eine Beglaubigung kostengünstig durch das Ortsgericht erfolgen.

Im Anschluss hieran übersendet das Amtsgericht einen Auszug aus dem Vereinsregister.

Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister.

Antrag auf Feststellung der satzungsgemäßen Gemeinnützigkeit

Sodann wird abschließend die Satzung und der Auszug aus dem Vereinsregister an das zuständige Finanzamt zur Erteilung einer Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit gesandt.

Vereinsgründung – Rechtsanwalt für Vereinsrecht

Jede Vereinsgründung ist mit ihren spezifischen Fragestellungen individuell zu betrachten. Bei Zweifelsfragen ist es sinnvoll, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Ich berate und vertrete meine Mandant*innen seit über 20 Jahren unter anderem im Vereinsrecht.

Schicken Sie mir gerne bei Bedarf eine Nachricht.

Oliver Vogelmann-Kopf

www.vereinsrecht-marburg.de

Foto: S. Hofschlaeger  / pixelio.de