Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister ist ein zentrales Register in Deutschland, in dem die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften erfasst werden. Rechtsgrundlage ist das Geldwäschegesetz. Auch Vereine sind grundsätzlich vom Transparenzregister betroffen, selbst wenn sie gemeinnützig tätig sind und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen.
Im Vereinskontext sorgt das Transparenzregister für mehr Transparenz darüber, wer tatsächlich Kontrolle oder maßgeblichen Einfluss auf eine Organisation ausübt. Ziel ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Für viele Vereinsvorstände stellt sich daher die Frage, ob und in welchem Umfang eine Eintragungspflicht besteht.
Müssen eingetragene Vereine in das Transparenzregister eingetragen werden?
Grundsätzlich ja, denn auch der eingetragene Verein ist eine juristische Person. Allerdings profitieren viele Vereine von einer sogenannten Mitteilungsfiktion. Das bedeutet, dass keine gesonderte Meldung an das Transparenzregister erforderlich ist, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits vollständig und elektronisch aus dem Vereinsregister ergeben.
In der Praxis betrifft dies vor allem eingetragene Vereine, bei denen die Vorstandsmitglieder im Vereinsregister korrekt hinterlegt sind. Da bei Vereinen regelmäßig keine klassischen „wirtschaftlich Berechtigten“ im Sinne von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen existieren, gelten die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte. Voraussetzung ist jedoch, dass die Daten im Vereinsregister aktuell und vollständig sind.
Wer gilt im Verein als wirtschaftlich Berechtigter?
Im Transparenzregister müssen die wirtschaftlich Berechtigten einer Organisation erfasst sein. Bei Kapitalgesellschaften sind das häufig Gesellschafter mit maßgeblichem Anteil. Im Verein ist die Situation anders, da es keine Eigentümerstruktur gibt.
Hier gelten in der Regel die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes. Maßgeblich ist, wer den Verein nach außen vertreten darf und damit Kontrolle ausübt. Änderungen im Vorstand sollten daher immer zeitnah beim Vereinsregister angemeldet werden, um mittelbar auch die Anforderungen an das Transparenzregister zu erfüllen.
Welche Pflichten bestehen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister?
Vereine müssen prüfen, ob eine aktive Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich ist oder ob die Eintragungspflicht durch die Daten im Vereinsregister bereits erfüllt wird. Entscheidend ist, dass die Angaben zu den Vorstandsmitgliedern korrekt, vollständig und aktuell sind.
Kommt ein Verein seinen Pflichten nicht nach, können Bußgelder drohen. Gerade für Vorstände ist es daher wichtig, sich regelmäßig mit dem Thema Transparenzregister zu befassen und die vereinsrechtlichen Eintragungen im Blick zu behalten. Die Verantwortung liegt beim vertretungsberechtigten Vorstand.
Fallen Gebühren für das Transparenzregister an?
Für die Führung des Transparenzregisters wird grundsätzlich eine jährliche Gebühr erhoben. Gemeinnützige Vereine können unter bestimmten Voraussetzungen eine Gebührenbefreiung beantragen. Voraussetzung ist in der Regel ein entsprechender Nachweis der Gemeinnützigkeit durch einen aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamts.
Gerade kleinere Vereine sollten prüfen, ob sie einen Antrag auf Befreiung stellen können, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Warum ist das Transparenzregister für Vereine wichtig?
Auch wenn viele Vereine operativ wenig Berührung mit Geldwäscheprävention haben, ist das Transparenzregister ein verpflichtender Bestandteil der rechtlichen Rahmenbedingungen. Es sorgt für Transparenz in Organisationsstrukturen und schafft Rechtssicherheit.
Für Vorstände bedeutet das Thema Transparenzregister vor allem organisatorische Sorgfalt. Wer seine Registerdaten aktuell hält und die gesetzlichen Vorgaben kennt, minimiert Haftungsrisiken und stellt sicher, dass der Verein rechtlich sauber aufgestellt ist.
