Jetzt asVerein unverbindlich und kostenfrei 4 Wochen testen: Kostenlos anmelden

Was ist die Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale ist eine steuerliche Vergünstigung in Deutschland, die es bestimmten Personen erlaubt, Einkünfte aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei zu erhalten. Sie ist im § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und dient dazu, das freiwillige Engagement insbesondere im gemeinnützigen, sportlichen, kirchlichen oder sozialen Bereich zu fördern. Die Pauschale ist vor allem für Übungsleiter, Trainer, Ausbilder oder Erzieher von Bedeutung, findet aber auch in vielen anderen Ehrenamtstätigkeiten Anwendung.

Zweck und Ziel der Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale wurde eingeführt, um ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten zu unterstützen und attraktiver zu machen. Viele dieser Tätigkeiten finden in Vereinen, Kirchen oder gemeinnützigen Organisationen statt, oft in der Freizeit und ohne hauptberufliche Entlohnung. Die Pauschale sorgt dafür, dass solche Tätigkeiten nicht oder nur gering besteuert werden, was einen finanziellen Anreiz bietet und gleichzeitig die Bürokratie für Finanzämter und Ehrenamtliche reduziert.

Höhe der Pauschale

Seit dem Jahr 2021 beträgt die Übungsleiterpauschale 3.000 Euro pro Jahr (zuvor 2.400 Euro). Das bedeutet, dass Einkünfte bis zu dieser Grenze steuerfrei bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei handelt es sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze. Das bedeutet: Nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtig, nicht aber der gesamte Betrag.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Damit die Übungsleiterpauschale geltend gemacht werden kann, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  1. Nebenberuflichkeit: Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet, sie darf im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen (meist nicht mehr als etwa 14 Stunden pro Woche).

  2. Begünstigte Tätigkeit: Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Schule, Stadt, Universität) oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Organisation erfolgen. Außerdem muss sie eine der folgenden Funktionen erfüllen:

    • Übungsleiter (z. B. Sporttrainer, Chorleiter, Musiklehrer)

    • Ausbilder / Erzieher / Betreuer

    • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

    • Oder vergleichbare Tätigkeiten

  3. Zahlungen aus öffentlichem Interesse: Die Vergütung darf nicht aus einem rein privaten Interesse erfolgen, sondern muss im Rahmen einer Tätigkeit mit gesellschaftlichem, sportlichem oder sozialem Nutzen stehen.

Abgrenzung zur Ehrenamtspauschale

Neben der Übungsleiterpauschale gibt es auch die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG), die aktuell 840 Euro pro Jahr beträgt. Diese gilt für andere nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, etwa als Platzwart, Kassierer oder Vereinsvorstand, die keine pädagogische oder pflegerische Funktion erfüllen. Beide Pauschalen können nicht gleichzeitig für dieselbe Tätigkeit genutzt werden.

Es ist jedoch möglich, beide Pauschalen im selben Jahr zu nutzen, wenn es sich um getrennte Tätigkeiten handelt – etwa als Trainer (Übungsleiterpauschale) und Vereinsvorstand (Ehrenamtspauschale).

Steuererklärung und Nachweise

Die Übungsleiterpauschale wird meist im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Der Arbeitgeber oder Verein kann die Zahlungen oft auch direkt steuerfrei auszahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall wird in der Lohnsteuerbescheinigung ein entsprechender Vermerk gemacht. Falls nicht, können die Einnahmen in der Anlage N oder S der Steuererklärung angegeben und der Freibetrag dort berücksichtigt werden.

Es empfiehlt sich, Tätigkeitsnachweise, Verträge oder Bescheinigungen des Vereins aufzubewahren, um dem Finanzamt gegenüber die Art und den Umfang der Tätigkeit belegen zu können.

Zurück

 

Weitere Einträge