Was ist die Übungsleiterpauschale?


Veröffentlicht am 5. Juli 2025 von Alexander Süß

Die Übungsleiterpauschale ist ein steuerlicher Freibetrag im deutschen Einkommensteuerrecht (§ 3 Nr. 26 EStG), der Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag pro Kalenderjahr steuerfrei stellt. Ziel der Übungsleiterpauschale ist es, ehrenamtliches und nebenberufliches Engagement – vor allem im gemeinnützigen, sportlichen, kirchlichen oder sozialen Bereich – finanziell zu entlasten und attraktiver zu machen.

Die Pauschale kommt besonders häufig in Vereinen zum Tragen, wenn Übungsleiter, Trainer, Ausbilder oder Betreuer für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Sie dient dazu, die persönlichen Einkünfte aus dieser Tätigkeit bis zur Höhe des Freibetrags von der Einkommensteuer und – unter bestimmten Bedingungen – von Sozialabgaben zu befreien.

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale?

Der Betrag der Übungsleiterpauschale beträgt aktuell bis zu 3.000 Euro pro Jahr. Bis zu dieser Höhe bleiben Einnahmen aus begünstigten Tätigkeiten steuerfrei. Wird der Freibetrag überschritten, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig – nicht jedoch der gesamte Betrag.

Wer kann die Übungsleiterpauschale nutzen?

Die Übungsleiterpauschale gilt für Personen, die eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das bedeutet, die Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs beanspruchen. Begünstigt sind Tätigkeiten wie Training oder Anleitung im Verein, Ausbilder- oder Betreueraufgaben, künstlerische Tätigkeiten oder auch die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen – vorausgesetzt, sie erfolgen im Dienst oder auf Auftrag einer gemeinnützigen oder öffentlichen Einrichtung.

Die Tätigkeit muss einem gesellschaftlichen, sportlichen, sozialen oder pädagogischen Zweck dienen und nicht rein privaten Interessen folgen.

Übungsleiterpauschale vs. Ehrenamtspauschale

Oft wird die Übungsleiterpauschale mit der sogenannten Ehrenamtspauschale verwechselt. Während die Übungsleiterpauschale speziell für bestimmte pädagogische, erzieherische oder betreuerische Tätigkeiten gilt, ist die Ehrenamtspauschale ein separater Freibetrag für andere ehrenamtliche Tätigkeiten (z. B. als Platzwart oder Kassierer). Beide Pauschalen können im selben Jahr genutzt werden, allerdings jeweils nur für getrennte Tätigkeiten.

Wie wird die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung berücksichtigt?

In vielen Fällen kann der Verein die Vergütungen direkt steuerfrei auszahlen, wenn die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt sind. Andernfalls kann der Freibetrag in der persönlichen Einkommensteuererklärung (z. B. in Anlage N oder S) geltend gemacht werden. Es ist empfehlenswert, entsprechende Nachweise über Art und Umfang der Tätigkeit aufzubewahren, um dem Finanzamt die Voraussetzungen für den steuerfreien Freibetrag zu belegen.

Übungsleiterpauschale 2024 – aktuelle Regelung

Die Übungsleiterpauschale 2024 beträgt weiterhin 3.000 Euro pro Jahr. Seit der letzten Anhebung gilt dieser Freibetrag unverändert fort. Das bedeutet: Einnahmen aus begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten bleiben auch im Jahr 2024 bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuerfrei. Erst Beträge, die darüber hinausgehen, müssen versteuert werden. Für Vereine ist es wichtig, bei der Auszahlung von Vergütungen darauf zu achten, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere die Nebenberuflichkeit der Tätigkeit sowie die Ausübung im Auftrag einer gemeinnützigen oder öffentlichen Einrichtung.

Gerade im Vereinskontext ist die Übungsleiterpauschale 2024 ein wichtiges Instrument, um Trainer, Ausbilder und Betreuer finanziell attraktiv und zugleich rechtssicher zu vergüten.

Übungsleiterpauschale 2026 – aktueller Stand

Die Übungsleiterpauschale 2026 beträgt nach aktuellem Stand weiterhin 3.000 Euro pro Jahr. Damit bleibt der steuerfreie Freibetrag für nebenberufliche Übungsleiter, Trainer, Ausbilder und Betreuer unverändert. Einnahmen bis zu dieser Grenze sind steuerfrei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind. Nur der Teil der Vergütung, der über 3.000 Euro hinausgeht, ist steuer- und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtig.

Für Vereine bedeutet die Übungsleiterpauschale 2026 weiterhin Planungssicherheit bei der Vergütung ehrenamtlich oder nebenberuflich Tätiger. Dennoch empfiehlt es sich, gesetzliche Änderungen regelmäßig zu prüfen, da steuerliche Freibeträge durch den Gesetzgeber angepasst werden können.

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